Arbeitsbewilligung
Die Frage nach der Arbeitsbewilligung wird meistens gleichzeitig mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung geklärt. Im Normalfall dürfen Personen mit einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz auch arbeiten. Je nach Staatsangehörigkeit und Arbeitsdauer beantragt der Arbeitgeber oder der Arbeitende die Bewilligung. Bei Unsicherheiten kann eine der untenstehenden Stellen weiterhelfen. Diese Stellen beraten auch Personen, die noch nicht in der Schweiz wohnen und hier arbeiten möchten. Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B) und vorläufig Aufgenommene Personen mit oder ohne Flüchtlingsstatus (Ausweis F) brauchen seit 2019 keine spezielle Bewilligung mehr. Aber der Beginn und das Ende jeder Anstellung müssen mit einem offiziellen Formular dem Kanton gemeldet werden (Meldeverfahren). Zuständig ist der Kanton, in dem man arbeitet. Diese Meldung ist kostenlos. Asylsuchende (Ausweis N) brauchen weiterhin eine Bewilligung.