Partnerschaft

In der Schweiz sind verschiedene Formen des Zusammenlebens akzeptiert. Um zu heiraten, muss man mindestens 18 Jahre alt sein. Die Ehepartner sind sich rechtlich gleichgestellt.

Zusammenleben

Die Formen des Zusammenlebens haben sich in den vergangenen Jahrzehnten in der Schweiz stark verändert. Häufig leben Paare unverheiratet zusammen (Konkubinat) und haben auch gemeinsame Kinder. Eine feste Rollenteilung zwischen den Partnern (Mann/Frau) gibt es nicht. Auch gleichgeschlechtliche Partnerschaften sind akzeptiert und rechtlich anerkannt.

Heirat / eingetragene Partnerschaft

In der Schweiz muss man 18 Jahre alt sein, um heiraten zu dürfen. Wer heiraten möchte, muss sich beim für die Wohngemeinde zuständigen regionalen Zivilstandsamt melden. Das Zivilstandsamt leitet dann ein Ehevorbereitungsverfahren ein. Dabei wird die Ehefähigkeit der Partner geprüft. Nach Abschluss der Vorbereitung muss die Hochzeit innerhalb von 3 Monaten stattfinden. Das zuständige Zivilstandsamt informiert genauer über das Vorgehen und die benötigten Unterlagen. Lebt eine der Personen noch im Ausland, kann ein Gesuch zur Einreise für die Vorbereitung der Heirat gestellt werden. Gleichgeschlechtliche Paare können ihre Partnerschaft eintragen lassen, was ähnliche Rechte und Pflichten wie eine Ehe mit sich bringt.

Rechte und Pflichten

Ehepartner haben laut Gesetz dieselben Rechte und Pflichten und sind in der Ehe gleichberechtigt. Beide Ehepartner müssen aus freiem Willen heiraten. Erfahren Behörden, dass jemand zu einer Heirat gezwungen wurde (Zwangsheirat), können sie die Ehe für ungültig erklären und diejenigen strafrechtlich verurteilen, die Zwang ausgeübt haben. Wer sich zu einer Heirat gezwungen fühlt, sollte sich Unterstützung holen. Im Kanton Aargau gibt es dafür eine spezielle Telefonnummer (062 835 47 90).

Familienplanung

Für Fragen zu Familienplanung, Schwangerschaft und Sexualität gibt es im Kanton Aargau spezielle Beratungsstellen in Aarau und Brugg. Die Stellen informieren vertraulich und kostenlos über Themen wie Verhütung, sexuelle Probleme, ungewollte Schwangerschaften oder Geschlechtskrankheiten. Sie beraten auch werdende Eltern und Personen mit Kindern.

Scheidung

Die Scheidung kann gemeinsam von beiden Ehepartnern oder auch nur von einem Ehepartner alleine verlangt werden. Zuständig ist das Familiengericht des Bezirks (Familiengericht). Auch Ehen, die im Ausland geschlossen wurden, können nach Schweizer Recht geschieden werden. Hierzu muss man den Lebensmittelpunkt in der Schweiz haben und seit mindestens einem Jahr hier wohnen. Eine Scheidung kann Auswirkungen auf den Aufenthaltsstatus oder auf ein laufendes Einbürgerungsverfahren haben. Ob ausländische Personen nach der Scheidung in der Schweiz bleiben können, ist von verschiedenen Faktoren abhängig. Für Opfer von häuslicher Gewalt gelten besondere Regeln. Für Informationen zur Scheidung kann man sich an eine Ehe- und Familienberatungsstelle oder an eine Rechtsberatungsstelle wenden.