Altersvorsorge

Durch die Altersvorsorge ist sichergestellt, dass den Pensionierten genügend Geld zum Leben bleibt. Das Schweizer Vorsorgesystem hat drei Säulen: Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die berufliche Vorsorge (Pensionskasse) und die freiwillige Altersvorsorge (3. Säule).

Alters- und Hinterlassenenversicherung (1. Säule)

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist eine staatliche Institution. Die meisten erwachsenen Personen müssen dafür Beiträge bezahlen. Die Beiträge werden bei Angestellten monatlich direkt vom Lohn abgezogen, der Arbeitgeber übernimmt die Hälfte. Selbständige oder Personen ohne Arbeitsstelle sollten sich bei der Gemeindezweigstelle der Sozialversicherungsanstalt (SVA) erkundigen, wie sie ihre Beiträge bezahlen müssen. Die AHV zahlt den Pensionierten eine monatliche Rente. Die Höhe der Rente ist abhängig von den Beiträgen, die einbezahlt wurden. Die AHV unterstützt aber auch im Todesfall die Ehepartner und Kinder der verstorbenen Person (Witwen- und Waisenrente). Jede und jeder erhält einen AHV-Ausweis mit seiner persönlichen Versicherungsnummer.

Berufliche Vorsorge (2. Säule)

Die AHV alleine reicht meistens nicht aus, um nach der Pensionierung das gewohnte Leben weiterzuführen. Deshalb existiert für Angestellte auch eine berufliche Vorsorge (Pensionskasse), die ab einem bestimmten Jahreslohn obligatorisch ist. Die Beiträge dafür werden monatlich direkt vom Lohn abgezogen, der Arbeitgeber muss mindestens die Hälfte bezahlen. Selbständige müssen keine Beiträge bezahlen. Sie können dies aber freiwillig tun, dafür sind sie selber verantwortlich. Das in der Pensionskasse angesparte Geld wird im Alter entweder als Rente oder als einmalige Zahlung ausgeschüttet. In bestimmten Fällen kann das Geld auch früher ausbezahlt werden: Wenn man eine eigene Firma gründet, aus der Schweiz wegzieht, wenn man für sich ein Haus baut oder eine Wohnung kauft.

Ergänzungsleistungen

Ältere Menschen, die trotz AHV und Pensionskasse nicht genügend Geld zum Leben haben, haben unter Umständen zusätzlich Anspruch auf finanzielle Ergänzungsleistungen. Diese müssen bei der Gemeindezweigstelle der Sozialversicherungsanstalt beantragt werden. Es ist klar geregelt, wer Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat. Die Ergänzungsleistungen werden durch die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler finanziert.